Satzung des Papilio e.V.
Präambel
2002 hat das gemeinnützige beta Institut begonnen, Papilio zu entwickeln. Beweggrund war das Anliegen, nicht nur im Dienste kranker Menschen zu forschen, sondern bereits frühzeitig präventiv im Sinne psychosozialer Gesundheit zu handeln.
In erster Linie dient Papilio den Kindern. Unsere Überzeugung ist, dass wir der Gesellschaft den besten Dienst erweisen, wenn wir Kinder in ihrer frühen Entwicklung fördern. Wir nehmen alle Kinder in den Fokus, damit sie ihre persönlichen Bedingungen, ob schwerer oder leichter, gut bewältigen können. Wir wollen keinesfalls bereits belastete Kinder stigmatisieren, sondern Papilio will Kindern helfen, soziale und emotionale Kompetenzen zu erwerben und zu entwickeln, damit sie den Risiken, die später unter anderem zu Sucht und Gewalt führen können, selbstbewusst begegnen können. Neben der Förderung der Kinder möchte Papilio die Bedeutung der frühzeitigen Prävention bewusst machen und einen Beitrag zur Wertehaltung in unserer Gesellschaft leisten.
Das Programm Papilio hat mittlerweile seinen Nutzen und seine Wirksamkeit wissenschaftlich bewiesen. Viele Kindergärten in ganz Deutschland zeigen, dass Papilio praxistauglich ist, dass es im Alltag der verschiedensten Kindergärten funktioniert, dass es Kinder und pädagogisches Personal begeistert.
Das alles motiviert uns – eine kleine Gruppe von Menschen, die Papilio zum Teil von Anfang an begleiten, für das Programm arbeiten, es entwickeln oder in der Praxis umsetzen – mit Papilio den nächsten Schritt zu tun.
Frühzeitige Prävention gegen die Entwicklung von Sucht und Gewalt ist ein großes gesellschaftliches, gesundheitliches und soziales Anliegen, das sichtbar gemacht werden muss und das engagierte Förderer braucht. Für dieses Anliegen brauchen wir eine rechtliche Grundlage, um Papilio weiter entwickeln zu können und zukünftige Herausforderungen zu bewältigen. Deshalb haben wir uns entschlossen, einen gemeinnützigen Verein zu gründen. Diesem wird nachfolgende Satzung gegeben.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Papilio.
Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name Papilio e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Augsburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Vereinsziel
(1) Zweck des Vereins ist es, Kinder und Jugendliche in ihrer sozial-emotionalen Entwicklung nachhaltig zu fördern.
(2) Ziel ist, Kinder und Jugendliche vor Entwicklungen wie Sucht und Gewalt zu schützen. Leitmotiv ist die frühzeitige und nachhaltige Prävention.
(3) Die Verwirklichung dieses Zwecks wird u.a. erreicht
- durch Entwicklung, Förderung, Einführung, Evaluation und Verbreitung geeigneter Maßnahmen und Trainingsprogramme für Kinder und Jugendliche.
- durch Kommunikation, die geeignet ist, auf die Anliegen frühzeitiger Prävention aufmerksam zu machen.
- durch Förderung von Qualitätssicherung, Weiterentwicklung und Forschung durch den Verein selbst oder durch Dritte.
(4) Insbesondere unterstützt wird das Programm Papilio.
(5) Der Verein kann seine Mittel für eine andere gemeinnützige Körperschaft (z.B. eine Stiftung) zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke beschaffen und verwenden (§ 58 Nr. 1 AO). Er kann sich an anderen Körperschaften beteiligen, wenn dies zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich ist.
(6) Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich grundsätzlich neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
(4) Es dürfen keine Personen und Körperschaften durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen
§ 4 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
- Vorstand
- Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
- Ordentliche Mitglieder des Vereins verpflichten sich, die Ziele des Vereins aktiv mitzutragen und zu unterstützen. Sie haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein finanziell. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
(3) Über den Antrag zu einer Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(4) Die Zahl der ordentlichen Mitglieder sollte durch den Vorstand derart begrenzt werden, dass der Verein möglichst effektiv und flexibel entscheiden und handeln kann.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod des Mitgliedes.
- durch Austritt, der dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen ist.
- durch Ausschließung: Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Das ausgeschlossene Mitglied verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Gegenstände und Gelder, die Eigentum des Vereins sind, sind sofort zurückzugeben.
- durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied seine Beiträge für mindestens zwei Jahre trotz Mahnung nicht entrichtet hat.
(6) Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die Festlegung des Mitgliedsstatus und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Berufung ist schriftlich dem Vorstand zuzustellen, der die Berufung der Mitgliederversammlung vorzutragen hat.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben Geldbeiträge zu leisten. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung. Es können unterschiedliche Beiträge für juristische und natürliche Mitglieder, für ordentliche und Fördermitglieder festgelegt werden.
(2) In besonderen Fällen kann der Mitgliedsbeitrag vom Vorstand reduziert oder erlassen werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder nehmen ihre Rechte in der Mitgliederversammlung wahr. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstands und der KassenprüferInnen
- Entgegennahme des Kassen- und Geschäftsberichts des Vorstands
- Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten Projektpläne
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
- Erlass der Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Beirat
- Erlass der Beitragsordnung
- Entscheidung über die Berufung eines Ausschlusses von Mitgliedern
- Gründung oder Beteiligung an anderen juristischen Personen
- Beratung und Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Änderungen des Vereinszwecks, Umwandlung des Vereins und Auflösung des Vereins
(3) Eine Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden.
(4) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder. Der Antrag ist unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
(6) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich oder durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form bekannt gegebene Adresse (auch
E-Mail-Adresse) gerichtet ist.
(7) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 10 Werktage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Nachträgliche Anträge werden mindestens 5 Werktage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Über die Annahme des Antrags beschließt die Mitgliederversammlung. Anträge dürfen auch im Paket behandelt oder abgelehnt werden.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen zu wählenden Vorstandsmitglied geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
(9) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse in der Versammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt.
(10) Eine geheime Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt muss auf Verlangen eines Mitglieds erfolgen.
(11) Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen von allen erschienenen Stimmberechtigten:
- Änderungen der Satzung
- Änderungen des Vereinszwecks
- Beschlüsse über die Umwandlung des Vereins
- Gründung und Beteiligung an einer GmbH
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(12) Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl und vorzeitige Abberufung sind zulässig. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein vertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, ist für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: Dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Es besteht Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nachgewiesenen Auslagen. Nur ordentliche Mitglieder des Vereins oder Vertreter einer juristischen Person, die ordentliches Mitglied im Verein ist, können Vorstand werden und sein.
(3) Die Tätigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder kann in Abhängigkeit von den finanziellen Möglichkeiten des Vereins bei Bedarf entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrags ausgeübt werden. Die Vergütung darf unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwands und der Mittel nicht unverhältnismäßig hoch sein.
(4) Über die Anstellung und die Vertragsgestaltung entscheidet die Mitgliederversammlung im Rahmen der Bestellung des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Gleiches gilt für Vertragsänderungen und die Aufhebung eines solchen Vertrags. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss den Vorstand oder einzelne Vorstände mit dem Abschluss des Vertrags beauftragen.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Für Anmeldungen zum Vereinsregister wird der Verein durch den Vorsitzenden allein vertreten. Im Innenverhältnis ist bestimmt, dass die beiden Stellvertreter gemeinsam nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden tätig werden. Die gesetzliche Vertretung kann im Einzelfall, per Vollmacht, auf den ersten Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter übertragen werden.
(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann hierzu einen Geschäftsführer bestimmen, der dem Vorstand untersteht.
(7) Um die fachliche Kompetenz zu sichern, soll im Vorstand mindestens je ein Mitglied aus den Berufsgruppen Soziales/Pädagogik/Psychologie und Betriebswirtschaft/Marketing/CSR vertreten sein.
(8) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(9) Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.
(10) Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder zu den Sitzungen einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
(11) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschafft und verwaltet die Finanzmittel und verwendet sie nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, die Erstellung und Bekanntgabe der Kandidatenlisten sowie die Auszählung der Stimmen und die Feststellung der Wahlergebnisse.
- Erstellung des Kassen- und Geschäftsberichts des Vorstands
- Erstellung von Projektplänen
- Erlass der Geschäftsordnung für den Geschäftsführer
- Erstellung des Entwurfs der Beitragsordnung
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Vorbereitung der Gründung von oder Beteiligung an anderen juristischen Personen
- Vorbereitung der Übernahme neuer Aufgaben oder des Rückzugs aus Aufgaben seitens des Vereins
- Vorbereitung von Änderungen der Satzung, Änderungen des Vereinszwecks, Umwandlung des Vereins und Auflösung des Vereins
- Berufung der Beiratsmitglieder
- Entscheidungen über die Vergütung von Vorstandsmitgliedern
(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und bereitet diese vor. Er unterbreitet der Versammlung wichtige Vorlagen, Arbeitspapiere und den jährlichen Geschäfts- und Kassenbericht.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Beirat
(1) Der Beirat ist beratend tätig und besteht aus fachlich versierten Personen, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen.
(2) Eine natürliche Person kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied und Beiratsmitglied sein.
(3) Der Beirat ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen.
(4) Der Beirat besteht aus bis zu 7 Personen.
(5) Beiratsmitglieder werden vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren berufen.
Eine vorzeitige Abberufung eines Beiratsmitglieds ist möglich.
§ 11 Geschäftsführer
(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestimmen. Er hat gleichzeitig für dessen Tätigkeit eine Geschäftsordnung zu erlassen.
(2) Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied des Vorstands oder des Beirats sein.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Durch die Mitgliederversammlung sind zwei KassenprüferInnen, die nicht dem Vorstand oder Beirat angehören dürfen, für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Alternativ kann ein Wirtschaftsprüfer zum Kassenprüfer bestimmt werden.
(2) Die KassenprüferInnen haben die Aufgabe, die Rechnungsbelege, deren ordnungsgemäße Verbuchung sowie die Mittelverwendung zu überprüfen und mindestens einmal jährlich den Geldbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen.
(3) Die KassenprüferInnen haben in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung sie beschließt.
(2) Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 14 Vermögen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die betapharm Nachsorgestiftung Augsburg, die es entsprechend den bisherigen Zielen und Aufgaben des Vereins zu verwenden hat.
Augsburg, 26. März 2010
Gründungsmitglieder
Folgende Gründungsmitglieder bestätigten durch Unterschrift diese Satzung
Gabriele Hager, Barmer Hamburg i.R.
Klaus Hornauer
Hans-Peter Lenhart, Finanzberater
Heidrun Mayer, Dipl.-Sozialpädagogin, Projekt- und Studienleiterin Papilio
Andrea Nagl, Freie Journalistin
Donal O’Riada, Sprachenlehrer
Ralf Otte, Rechtsanwalt
Christine Pehl, CSR-Beraterin
Heidi Scheer, Dipl.-Pflegewirtin (FH), Kommunikationstrainerin
Pia Szalai, Kindergartenleiterin
Peter Walter, Geschäftsführer betapharm i.R.